Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik
PreisStatG§ 9
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Statistik wird hinsichtlich der Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens, für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen und der Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen sowie hinsichtlich der Entgelte für die Vercharterung von Schiffen vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet, soweit nicht die Bundesregierung gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatG) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) etwas anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahn nicht im Land Berlin.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2117)
BGBl. 2019 I S. 2117
BGBl. 2019 I S. 2117 Gesetzgebungsmaterialien
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