Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik

PreisStatG

§ 7

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 5 erfaßt die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.

§ 6 § 7a