Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik

PreisStatG

§ 6

Stand: 10.01.2020

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/6#abs-1 (1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die Mieten einschließlich Umlagen und Zuschläge für nach Arten und Merkmalen bezeichneten Wohnraum, Gewerberaum, Garagen und Stellplätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/6#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. Die Erhebungen werden bei höchstens 38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

§ 5 § 7