Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik
PreisStatG§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 4 erfaßt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind die Vertragsparteien. Die Erhebungen werden bei höchstens 38 000*) Auskunftspflichtigen durchgeführt.
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Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2117)
BGBl. 2019 I S. 2117
BGBl. 2019 I S. 2117 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.