§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisG/6#abs-1 (1) Anordnungen des Direktors für Wirtschaft werden im Amtsblatt der Verwaltung für Wirtschaft verkündet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisG/6#abs-2 (2) Abweichend hiervon werden verkündet:
a)
Tarife des Post- und Fernmeldewesens im Amtsblatt der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,
b)
Eisenbahntarife im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
c)
Binnenschiffahrtstarife in den Binnenschiffahrtsnachrichten,
d)
sonstige Verkehrstarife, die im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Verkehr erlassen werden, im Verkehrsblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisG/6#abs-3 (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 verkündeten Anordnungen hat der Direktor für Wirtschaft dem Wirtschaftsrat zur Kenntnis zu bringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisG/6#abs-4 (4) Die Anordnungen und Tarife treten am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.