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# § 6 PreisG

Preisgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anordnungen des Direktors für Wirtschaft werden im Amtsblatt der Verwaltung für Wirtschaft verkündet.

(2) Abweichend hiervon werden verkündet:

- a) Tarife des Post- und Fernmeldewesens im Amtsblatt der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes,

- b) Eisenbahntarife im Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,

- c) Binnenschiffahrtstarife in den Binnenschiffahrtsnachrichten,

- d) sonstige Verkehrstarife, die im Einvernehmen mit dem Direktor der Verwaltung für Verkehr erlassen werden, im Verkehrsblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 verkündeten Anordnungen hat der Direktor für Wirtschaft dem Wirtschaftsrat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Anordnungen und Tarife treten am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.

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Zitiervorschlag: § 6 PreisG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PreisG/6

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