Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsverbandsgesetz
PrVbGArt 5 Aufbringung der Mittel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/5#abs-1 (1) Der Prüfungsverband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und für seine Tätigkeit Gebühren. Bei außerordentlichem Bedarf können Umlagen erhoben werden. Das Nähere regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/5#abs-2 (2) Der Prüfungsverband erhält nach Maßgabe des Staatshaushalts jährlich eine Zuweisung, die aus der jährlichen Schlüsselzuweisungsmasse des Finanzausgleichs vorweg entnommen wird.
[Amtl. Anm.:] Art. 5 Abs. 2 neugefaßt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch Art. 10 § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508)