Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsverbandsgesetz

PrVbG

Art 5 Aufbringung der Mittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/5#abs-1 (1) Der Prüfungsverband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und für seine Tätigkeit Gebühren. Bei außerordentlichem Bedarf können Umlagen erhoben werden. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/5#abs-2 (2) Der Prüfungsverband erhält nach Maßgabe des Staatshaushalts jährlich eine Zuweisung, die aus der jährlichen Schlüsselzuweisungsmasse des Finanzausgleichs vorweg entnommen wird.

[Amtl. Anm.:] Art. 5 Abs. 2 neugefaßt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch Art. 10 § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508)

Art 4 Art 6