(1) Der Prüfungsverband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und für seine Tätigkeit Gebühren. Bei außerordentlichem Bedarf können Umlagen erhoben werden. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Prüfungsverband erhält nach Maßgabe des Staatshaushalts jährlich eine Zuweisung, die aus der jährlichen Schlüsselzuweisungsmasse des Finanzausgleichs vorweg entnommen wird.
[Amtl. Anm.:] Art. 5 Abs. 2 neugefaßt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 durch Art. 10 § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508)