Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsverbandsgesetz

PrVbG

Art 6 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/6#abs-1 (1) Die Aufsicht über den Prüfungsverband führt das Staatsministerium. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über Gemeinden gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/6#abs-2 (2) Das Staatsministerium bestellt einen ständigen Beauftragten (Staatsbeauftragter), der zu allen Sitzungen des Landesausschusses und des Vorstands des Prüfungsverbands einzuladen ist und dort beratende Stimme hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/6#abs-3 (3) Die Satzung des Prüfungsverbands bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums; sie ist im Bayerischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

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