Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsverbandsgesetz
PrVbGArt. 6 Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/6#abs-1 (1) Die Aufsicht über den Prüfungsverband führt das Staatsministerium. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über Gemeinden gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/6#abs-2 (2) Das Staatsministerium bestellt einen ständigen Beauftragten (Staatsbeauftragter), der zu allen Sitzungen des Landesausschusses und des Vorstands des Prüfungsverbands einzuladen ist und dort beratende Stimme hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/6#abs-3 (3) Die Satzung des Prüfungsverbands bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums; sie ist im Bayerischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 6 PrVbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 30.03.2004 – VII R 68/03Steuerberaterprüfung: Keine Befreiung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG wegen Tätigkeit bei einem kommunalen Prüfungsverband Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.