Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsverbandsgesetz
PrVbGArt 4 Organe, Verfassung und Verwaltung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/4#abs-1 (1) Organe des Prüfungsverbands sind
1. der Landesausschuß,
2. der Vorstand,
3. der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/4#abs-2 (2) Der Prüfungsverband unterhält eine Geschäftsstelle. Der Leiter der Geschäftsstelle und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie müssen die Befähigung für das Richteramt haben sowie die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/4#abs-3 (3) Der Prüfungsverband regelt seine Rechtsverhältnisse durch Satzung; soweit die Satzung keine Regelung enthält, gilt die Gemeindeordnung sinngemäß.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I