Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsverbandsgesetz

PrVbG

Art 4 Organe, Verfassung und Verwaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/4#abs-1 (1) Organe des Prüfungsverbands sind

1. der Landesausschuß,

2. der Vorstand,

3. der Vorsitzende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/4#abs-2 (2) Der Prüfungsverband unterhält eine Geschäftsstelle. Der Leiter der Geschäftsstelle und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie müssen die Befähigung für das Richteramt haben sowie die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrVbG/4#abs-3 (3) Der Prüfungsverband regelt seine Rechtsverhältnisse durch Satzung; soweit die Satzung keine Regelung enthält, gilt die Gemeindeordnung sinngemäß.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2020-1-1-I

Art 3 Art 5