Gesetze / Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

PrKultbSaV

§ 7

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/7#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/7#abs-2 (2) Gegenüber dem Präsidenten wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten.

§ 6 § 8