Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 9 Bewertung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2283 vom 22. August 2016 (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 111) geändert worden ist, beachtet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erfolgt die Bewertung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungsmethoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungsmethoden angemessen einschätzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu beurteilen.