Gesetze / Prüfungsberichteverordnung

PrüfV

§ 8 Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die Solvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzverbot besteht.

§ 7 § 9