Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 8 Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.08.2016 – L 3 KA 120/11Zitiert von 1
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 3/19 RZitiert von 8
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 2/19 RZitiert von 5
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 25/19 RWirtschaftlichkeitsprüfung - Berufsausübungsgemeinschaft - MKG-Chirurgen - Prüfgremium - Zulässigkeit eines gewichteten Vergleichswertes der Arztgruppen "MKG-Chirurgen" und "Zahnärzte" -Offenlegung der Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegenüber geprüftem ArztZitiert von 22
- LSG NRW, 22.10.2025 – L 11 KA 2/25
- LSG NRW, 16.08.2023 – L 11 KA 36/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die in die Solvabilitätsübersicht einbezogenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig sind und ob in der Solvabilitätsübersicht Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten sind, für die ein Ansatzverbot besteht.