Gesetze / Prüfungsberichteverordnung

PrüfV

§ 7 Datenqualität

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Prüfer hat insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die Berichtspflichten nach Absatz 1 auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Unternehmen.

§ 6 § 8