Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Prüfer hat zu beurteilen
Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Prüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivate-Kontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, zu beurteilen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der technischen Regulierungsstandards, die nach Artikel 11 Absatz 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen worden sind. Dazu hat der Prüfer insbesondere Folgendes zu beurteilen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen. Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Unternehmens gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/40?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Unternehmen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Prüfer hierüber zu berichten.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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