Gesetze / Prüfungsberichteverordnung
PrüfV§ 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/39#abs-1 (1) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/39#abs-2 (2) Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für
Die Angaben sind jeweils nach dem Bruttoanteil, dem Nettoanteil und dem Anteil aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft zu unterteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfV%202017/39#abs-3 (3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.