Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz

PrämEhrG

§ 3 Antragsverfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/3#abs-1 (1) Die Medaille für Treue Dienste kann auf Antrag der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes verliehen werden. Antragsberechtigt ist der Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes, in dessen Freiwilliger Feuerwehr der aktive ehrenamtliche Dienst geleistet wird. Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes übernehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere dafür, dass die Angaben über die Dienstzeiten hinreichend belegt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/3#abs-2 (2) Bewilligungsbehörde ist das für Brandschutz zuständige Ministerium. Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Plausibilität der Anträge nach Absatz 1 und entscheidet über die Verleihung der Medaille für Treue Dienste nach pflichtgemäßem Ermessen. Das für Brandschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Aufgabe im Wege der Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen.

Einzelnorm

§ 2 § 4