Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz

PrämEhrG

§ 4 Verleihung und Aushändigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/4#abs-1 (1) Über die Verleihung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr wird eine durch das für Brandschutz zuständige Mitglied der Landesregierung unterzeichnete Urkunde ausgestellt. Diese Urkunde wird der ausgezeichneten Person ausgehändigt und verbleibt in deren Eigentum. Bisher verliehene Urkunden behalten ihre Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/4#abs-2 (2) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/4#abs-3 (3) Zuständig für die Aushändigung der Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr sind:

die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden für eine zehn-, 20-, 30- und 40-jährige aktive Dienstzeit in der Freiwilligen Feuerwehr,

die kreisfreien Städte für eine zehn-, 20-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75- und 80-jährige aktive Dienstzeit in der Freiwilligen Feuerwehr und

die Landkreise für eine 50-, 60-, 70-, 75- und 80-jährige aktive Dienstzeit in der Freiwilligen Feuerwehr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/4#abs-4 (4) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise senden nicht ausgehändigte Medaillen für Treue Dienste an die Bewilligungsbehörde zurück.

Einzelnorm

§ 3 § 5