Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz

PrämEhrG

§ 2 Verleihungsstufen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/2#abs-1 (1) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann an ehrenamtliche Feuerwehrangehörige verliehen werden, die treu ihre Pflichten in einer Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen einer aktiven Dienstzeit erfüllt haben. Unterbrechungen sind gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/2#abs-2 (2) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann in neun Stufen für zehn-, 20-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75- und 80-jährige Zugehörigkeit verliehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3