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§ 2 PrämEhrG (Brandenburg) — Verleihungsstufen

Prämien- und Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann an ehrenamtliche Feuerwehrangehörige verliehen werden, die treu ihre Pflichten in einer Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen einer aktiven Dienstzeit erfüllt haben. Unterbrechungen sind gestattet.

(2) Die Medaille für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr kann in neun Stufen für zehn-, 20-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75- und 80-jährige Zugehörigkeit verliehen werden.

Einzelnorm