Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz

PrämEhrG

§ 19 Verleihung und Aushändigung

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/19?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Verleihung und Aushändigung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz obliegt dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/19?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens im Brand- und Katastrophenschutz wird eine Urkunde ausgestellt. Diese Urkunde wird der ausgezeichneten Person ausgehändigt und verbleibt in deren Eigentum.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%A4mEhrG/19?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

Einzelnorm

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