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§ 19 PrämEhrG (Brandenburg) — Verleihung und Aushändigung

Prämien- und Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Verleihung und Aushändigung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz obliegt dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens im Brand- und Katastrophenschutz wird eine Urkunde ausgestellt. Diese Urkunde wird der ausgezeichneten Person ausgehändigt und verbleibt in deren Eigentum.

(3) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.

Einzelnorm