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§ 15 PrämEhrG (Brandenburg) — Anwendungsbereich für die Stiftung von Ehrenzeichen zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes

Prämien- und Ehrenzeichengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzes werden Ehrenzeichen gestiftet.

Einzelnorm