Gesetze / Postbankleistungsentgeltverordnung
PBLEntgV§ 7 Leistungsbeurteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/7#abs-1 (1) Die Leistungsbeurteilung berücksichtigt folgende Kriterien:
Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach den vorgenannten Beurteilungskriterien durch Punktvergabe vorzunehmen. Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer der Leistungsbeurteilungsstufen nach § 4 Abs. 1 zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/7#abs-2 (2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Zur Vorbereitung auf das Gespräch erhält sie oder er mindestens zwei Wochen vorher den Entwurf der Leistungsbeurteilung. § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/7#abs-3 (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 PBLEntgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikels 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2271)
BGBl. 2018 I S. 2271
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25.07.2012 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2012 (BGBl. I 1702)
BGBl. 2012 I S. 1702
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