Gesetze / Postumwandlungsgesetz
PostUmwG§ 13 Vermögenszuweisung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/13#abs-1 (1) Soweit im Bundesanstalt Post-Gesetz, im Postsozialversicherungsorganisationsgesetz oder im Gesetz über die Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation die Übertragung von Gegenständen des in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögens bestimmt wird, erfolgt diese durch eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm beauftragten Behörde (Zuweisungsbescheid). Mit einem Zuweisungsbescheid kann auch ein Rechtsübergang nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden. Im Falle einer gemeinsam genutzten Liegenschaft kann die zuständige Behörde in dem Zuweisungsbescheid neben der Feststellung des Eigentumsübergangs auch dingliche oder schuldrechtliche Rechte und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zwischen den Beteiligten begründen, wenn dies zur Sicherstellung der wahrgenommenen Aufgaben sachgerecht ist. Soweit sich die Beteiligten einigen, ergeht ein dieser Einigung entsprechender Bescheid, der das Recht in grundbuchmäßiger Form bezeichnet. Dieser läßt private Rechte Dritter und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) sowie Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, § 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und das Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/13#abs-2 (2) Dem Bescheid kann ein Aufteilungs- oder ein Zuordnungsplan beigefügt werden. § 2 Abs. 2a bis 2c des Vermögenszuordnungsgesetzes gilt für diese Pläne und ihre Wirkungen sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/13#abs-3 (3) Das Grundbuch wird auf Ersuchen der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, berichtigt. Gebühren und Kosten werden hierfür nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/13#abs-4 (4) Der Bescheid ist zwischen den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgehenden Rechtsträgern endgültig. Gerichte können durch diese gegen den Bescheid nicht angerufen werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 PostUmwG →
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Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 222 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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