Gesetze / Postumwandlungsgesetz

PostUmwG

§ 11 Satzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/11#abs-1 (1) Die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaften werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Satzungen bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/11#abs-2 (2) Die Satzungen werden im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/11#abs-3 (3) Die Höhe des in § 5 Abs. 1 der Satzungen ausgewiesenen Grundkapitals der Aktiengesellschaften wird vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaften überprüft und erforderlichenfalls angepaßt. Änderungen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes findet bei der Anmeldung der Aktiengesellschaften keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/11#abs-4 (4) Satzungsänderungen erfolgen nach den Vorschriften des Aktiengesetzes.

§ 10 § 12