Gesetze / Postumwandlungsgesetz
PostUmwG§ 10 Steuer- und Gebührenbefreiung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/10#abs-1 (1) Die Aktiengesellschaften sind von Steuerpflichten befreit, die bei der Umwandlung der Teilsondervermögen entstehen würden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/10#abs-2 (2) Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben. Notarkosten sind auch zugunsten der bisherigen Teilsondervermögen und der Aktiengesellschaften gemäß § 144 der Kostenordnung zu ermäßigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 PostUmwG →
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Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 15 Abs. 103 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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