Gesetze / Post-Schlichtungsverordnung

PostSchliV

§ 2 Schlichtungsstelle und Zuständigkeit

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/2#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. Die Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlichtungsstelle Post (Schlichtungsstelle).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/2#abs-2 (2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als

1.
behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
2.
sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/2#abs-3 (3) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen Streitmittler. Jeder Streitmittler muss Bediensteter der Bundesnetzagentur sein. Für ihn gelten die Voraussetzungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/2#abs-4 (4) Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 1 § 3