Gesetze / Post-Schlichtungsverordnung
PostSchliV§ 2 Schlichtungsstelle und Zuständigkeit
Stand: 01.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/2#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. Die Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlichtungsstelle Post (Schlichtungsstelle).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/2#abs-2 (2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/2#abs-3 (3) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen Streitmittler. Jeder Streitmittler muss Bediensteter der Bundesnetzagentur sein. Für ihn gelten die Voraussetzungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/2#abs-4 (4) Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend.