Gesetze / Post-Schlichtungsverordnung
PostSchliV§ 7 Ablehnungsgründe
Stand: 19.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/7#abs-1 (1) Die Schlichtungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/7#abs-2 (2) Die Schlichtungsstelle teilt die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an ihn übermittelt wurde, dem Antragsgegner unter Angabe von Gründen innerhalb von drei Wochen mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/7#abs-3 (3) Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung eines bereits eingeleiteten Schlichtungsverfahrens aus den in Absatz 1 genannten Gründen ab, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird. Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/7#abs-4 (4) Die Schlichtungsstelle setzt das Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwenden. Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt die Schlichtungsstelle das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.