Gesetze / Post-Schlichtungsverordnung

PostSchliV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 19.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/1#abs-1 (1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Postdienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostSchliV/1#abs-2 (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absender und Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes.

§ 2