Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 45 Price-Cap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung

Stand: 19.07.2024

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-1 (1) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt die Bundesnetzagentur den Inhalt der Körbe. Dienstleistungen werden in einem Korb zusammengefasst, wenn sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-3 (3) Die festzulegenden Maßgrößen für die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen

1.
eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate,
2.
die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens und
3.
Nebenbestimmungen, die geeignet sind, einen Missbrauch im Sinne des § 39 zu verhindern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-4 (4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur bestimmt,

1.
für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben,
2.
anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und
3.
unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Maßgrößenentscheidungen und gibt dem regulierten Unternehmen und Dritten die Möglichkeit, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen.

§ 44 § 46