§ 45 Price-Cap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.01.2008 – 13 A 4362/00Zitiert von 3
- VG Köln, 30.06.2009 – 22 L 582/09Zitiert von 1
- VG Köln, 20.06.2000 – 22 K 7663/99Zitiert von 2
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1056/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1057/09Zitiert von 1
- VG Köln, 13.08.2007 – 22 L 1042/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.11.2024 – 6 C 2/23Klagebefugnis Zugangsberechtigter gegen regulierungsbehördliche Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten des Betreibers der SchienenwegeZitiert von 9
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- VG Köln, 26.03.2014 – 22 L 1439/13Zitiert von 3
15 Entscheidungen zu § 45 PostG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-1 (1) Im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt die Bundesnetzagentur den Inhalt der Körbe. Dienstleistungen werden in einem Korb zusammengefasst, wenn sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Dienstleistungen nicht wesentlich unterscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-3 (3) Die festzulegenden Maßgrößen für die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-4 (4) Bei der Vorgabe von Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 44 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur bestimmt,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/45#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht beabsichtigte Maßgrößenentscheidungen und gibt dem regulierten Unternehmen und Dritten die Möglichkeit, zum Entscheidungsentwurf Stellung zu nehmen.