§ 10 Filialen und automatisierte Stationen
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Celle, 07.04.2005 – 13 U 248/04 (Kart)
- VG Köln, 04.12.2018 – 25 K 7243/15Zitiert von 6
- BVerfG, 07.10.2003 – 1 BvR 1712/01Verfassungsmäßigkeit der der Deutschen Post AG eingeräumten Exklusivlizenz im Bereich der Beförderung von Briefen und adressierten KatalogenZitiert von 21
- LG Mainz, 27.07.2000 – 12 HK. O 40/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/10#abs-1 (1) Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen, so haben sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch zu übermitteln:
Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen im Auftrag eines anderen Anbieters, so sind die Informationen nach Satz 1 ausschließlich durch den Anbieter zu übermitteln, in dessen Auftrag die Filiale oder die automatisierte Station betrieben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form und in welchem technischen Format die Informationen zu übermitteln sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/10#abs-3 (3) Für Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 gemeldeten Informationen im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.