Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 10 Filialen und automatisierte Stationen

Stand: 19.07.2024

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/10#abs-1 (1) Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen, so haben sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres die folgenden Informationen zu diesen Einrichtungen elektronisch zu übermitteln:

1.
die Anschrift der Einrichtung bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort,
2.
den Betreiber der Einrichtung in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e genannten Informationen; bei juristischen Personen in Form der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, d und e genannten Informationen, wobei § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe zur Anwendung kommt, dass nur die Informationen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, d und e in Bezug genommen werden,
3.
die Art der Einrichtung.

Betreiben Anbieter Filialen oder automatisierte Stationen im Auftrag eines anderen Anbieters, so sind die Informationen nach Satz 1 ausschließlich durch den Anbieter zu übermitteln, in dessen Auftrag die Filiale oder die automatisierte Station betrieben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur legt durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form und in welchem technischen Format die Informationen zu übermitteln sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/10#abs-3 (3) Für Anbieter, die ausschließlich Filialen oder automatisierte Stationen betreiben, gelten die Vorgaben der §§ 4 bis 9 nicht. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bundesnetzagentur die nach Absatz 1 gemeldeten Informationen im Anbieterverzeichnis veröffentlichen.

§ 9 § 11