Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeikostenverordnung
PolKV§ 1 Gebühren
Stand: 25.08.2026
Die Gebühr beträgt für die
1.
unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(Art. 9 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG))
36 bis 6 500 €,
2.
Sicherstellung
(Art. 25, 28 PAG)
36 bis 1 500 €,
3.
Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung
(Art. 27, 28 PAG)
36 bis 300 €,
4.
offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträge auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten (Art. 62 PAG)
36 bis 250 €,
5.
offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträge auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 65 PAG)
36 bis 250 €,
6.
Ausführung der Ersatzvornahme
36 bis 1 500 €,
7.
Festsetzung des Zwangsgeldes
36 bis 100 €,
8.
Anwendung unmittelbaren Zwangs
36 bis 1 500 €,
9.
Androhung der Zwangsmittel, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, und der Verwaltungsakt nicht kostenfrei ist
36 bis 80 €.