Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeikostenverordnung PolKV § 2 Auslagen Stand: 25.08.2026 Bayern Mit den Gebühren nach § 1 sind die Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 des Kostengesetzes abgegolten.