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PolBeaufG NRW

§ 18 Tätigkeitsbericht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/18#abs-1 (1) Die oder der Polizeibeauftragte erstattet dem Landtag jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht über die Tätigkeit des letzten Kalenderjahres.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/18#abs-2 (2) Sie oder er ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Bericht im Landtag und im für innere Angelegenheiten zuständigen Ausschuss anwesend zu sein und sich auf Verlangen zu äußern.

§ 17 § 19