Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen
PolBeaufG NRW§ 17 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/17#abs-1 (1) Die oder der Polizeibeauftragte ist auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/17#abs-2 (2) Die oder der Polizeibeauftragte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr in einem Dienstverhältnis steht, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/17#abs-3 (3) Unberührt bleiben gesetzlich begründete Pflichten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Einhaltung einzutreten.
Teil 3
Schlussvorschriften