(1) Die oder der Polizeibeauftragte erstattet dem Landtag jährlich einen schriftlichen Gesamtbericht über die Tätigkeit des letzten Kalenderjahres.
(2) Sie oder er ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Bericht im Landtag und im für innere Angelegenheiten zuständigen Ausschuss anwesend zu sein und sich auf Verlangen zu äußern.