Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizeibeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen
PolBeaufG NRW§ 19 Erfahrungsaustausch
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/19#abs-1 (1) Das für Inneres zuständige Ministerium kommt mit der oder dem Polizeibeauftragten sowie Vertretern der polizeilichen Landesoberbehörden wie auch der Kreispolizeibehörden einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch zusammen, um eine Gesamtbetrachtung der Vorgänge der oder des Polizeibeauftragten wie auch des Beschwerdemanagements der Polizei im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung vorzunehmen. Als Grundlage dienen die jeweiligen jährlichen Berichte der oder des Polizeibeauftragten und des Beschwerdemanagements.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/19#abs-2 (2) Die oder der Polizeibeauftragte soll mit dem Petitionsausschuss einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch zusammenkommen, um eine Gesamtbetrachtung der Vorgänge der oder des Polizeibeauftragten wie auch der die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen betreffenden Vorgänge des Petitionsausschusses vorzunehmen. Als Grundlage dienen die jeweiligen jährlichen Berichte der oder des Polizeibeauftragten und des Petitionsausschusses.