Gesetze / Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

PolBTLV

§ 8 Laufbahnbefähigung

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/8#abs-1 (1) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag soll anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn

1.
des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
2.
des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Landes und
3.
des Polizeivollzugsdienstes eines Landes.

Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet die Verwaltung des Deutschen Bundestages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/8#abs-2 (2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/8#abs-3 (3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/8#abs-4 (4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 7 § 9