(1) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag soll anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn
Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet die Verwaltung des Deutschen Bundestages.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen.