nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 PolBTLV 2013 — Laufbahnbefähigung

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag soll anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn

- 1. des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,

- 2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Landes und

- 3. des Polizeivollzugsdienstes eines Landes.

Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet die Verwaltung des Deutschen Bundestages.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen.

(4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.

---

Zitiervorschlag: § 8 PolBTLV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolBTLV%202013/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
