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PolAV

§ 6 Ablauf der Ausbildung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/6#abs-1 (1) Die Ausbildung besteht aus einem Ausbildungsabschnitt. Im fünften und sechsten Monat der Ausbildung findet die II. Fachprüfung statt. Teile der Ausbildung können ohne Anwesenheitspflicht vermittelt werden (Fernausbildung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/6#abs-2 (2) Die Ausbildung wird insbesondere in folgenden Fächern und Fächerkomplexen durchgeführt:

1 Einsatz- und Führungslehre, Management:

1.1 Einsatzlehre

1.2 Führungslehre

2 Rechtswissenschaften:

2.1 Staats- und Verfassungsrecht

2.2 Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

2.3 Eingriffsrecht

2.4 Öffentliches Dienstrecht

3 Kriminal- und Sozialwissenschaften:

3.1 Kriminalistik

3.2 Kriminologie

4 Verkehrsrecht und Verkehrslehre:

4.1 Verkehrsrecht

4.2 Verkehrslehre.

Die Einzelheiten der Ausbildung werden in einem Lehrplan bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/6#abs-3 (3) Die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber sind verpflichtet, an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den dort geforderten Leistungsnachweisen zu unterziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/6#abs-4 (4) Weitere Fächer in Ergänzung zu Absatz 2 Satz 1 können im Lehrplan festgelegt werden. Er wird von der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg aufgestellt.

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