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# § 6 PolAV (Brandenburg) — Ablauf der Ausbildung

Polizeiaufstiegsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung besteht aus einem Ausbildungsabschnitt. Im fünften und sechsten Monat der Ausbildung findet die II. Fachprüfung statt. Teile der Ausbildung können ohne Anwesenheitspflicht vermittelt werden (Fernausbildung).

(2) Die Ausbildung wird insbesondere in folgenden Fächern und Fächerkomplexen durchgeführt:

1 Einsatz- und Führungslehre, Management:

1.1 Einsatzlehre

1.2 Führungslehre

2 Rechtswissenschaften:

2.1 Staats- und Verfassungsrecht

2.2 Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

2.3 Eingriffsrecht

2.4 Öffentliches Dienstrecht

3 Kriminal- und Sozialwissenschaften:

3.1 Kriminalistik

3.2 Kriminologie

4 Verkehrsrecht und Verkehrslehre:

4.1 Verkehrsrecht

4.2 Verkehrslehre.

Die Einzelheiten der Ausbildung werden in einem Lehrplan bestimmt.

(3) Die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber sind verpflichtet, an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den dort geforderten Leistungsnachweisen zu unterziehen.

(4) Weitere Fächer in Ergänzung zu Absatz 2 Satz 1 können im Lehrplan festgelegt werden. Er wird von der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg aufgestellt.

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Zitiervorschlag: § 6 PolAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/6

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