Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung
PolAV§ 7 Zweck, Inhalt, Ablauf
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/7#abs-1 (1) Mit der Aufstiegsprüfung wird festgestellt, ob die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes befähigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/7#abs-2 (2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen voraus. Die Durchführung der Aufstiegsprüfung regelt die Hochschule der Polizei durch Satzung.