Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 7 Zweck, Inhalt, Ablauf

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/7#abs-1 (1) Mit der Aufstiegsprüfung wird festgestellt, ob die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes befähigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/7#abs-2 (2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen voraus. Die Durchführung der Aufstiegsprüfung regelt die Hochschule der Polizei durch Satzung.

§ 6 § 8