Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 19 Wiederholung der Aufstiegsprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/19#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/19#abs-2 (2) Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber, die die Aufstiegsprüfung erstmalig nicht bestanden haben, haben gegenüber der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gemäß § 18 Absatz 2 schriftlich oder elektronisch zu erklären, ob sie die Wiederholung der Aufstiegsprüfung wünschen. Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber, die die Prüfung gemäß § 15 Absatz 6 nicht bestanden haben, wiederholen nur den mündlichen Teil der Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/19#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beginnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/19#abs-4 (4) Die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg bestimmt, welche Hilfen zur Vorbereitung auf die Prüfung angeboten werden.

§ 18 § 20