# § 19 PolAV (Brandenburg) — Wiederholung der Aufstiegsprüfung

Polizeiaufstiegsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber, die die Aufstiegsprüfung erstmalig nicht bestanden haben, haben gegenüber der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung gemäß § 18 Absatz 2 schriftlich oder elektronisch zu erklären, ob sie die Wiederholung der Aufstiegsprüfung wünschen. Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber, die die Prüfung gemäß § 15 Absatz 6 nicht bestanden haben, wiederholen nur den mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beginnen.

(4) Die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg bestimmt, welche Hilfen zur Vorbereitung auf die Prüfung angeboten werden.

---

Zitiervorschlag: § 19 PolAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/19
