Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 18 Bekanntgabe, Prüfungszeugnis, Mitteilung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/18#abs-1 (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der mündlichen Prüfung und bei bestandener mündlicher Prüfung die Abschlussnote bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolAV/18#abs-2 (2) Über das Ergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erteilt die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg ein Prüfungszeugnis. Wer die Aufstiegsprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche oder elektronische Mitteilung von der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu geben.

§ 17 § 19