Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 4 Zulassung zur Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/4#abs-1 (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. Wird die Prüfung als Ergänzungsprüfung und in Teilabschnitten abgelegt, darf der Termin für den ersten Abschnitt der Prüfung nicht vor dem Abschluß des theoretischen und praktischen Unterrichts liegen. Der zweite Abschnitt der Prüfung darf erst nach dem Abschluß der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/4#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/4#abs-3 (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PhysTh-APrV/4#abs-4 (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 PhysTh-APrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 05.07.2006 – 19 E 496/06
- OVG Niedersachsen, 10.10.2005 – 8 LA 141/05Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 22.04.2005 – 13 K 3310/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.