Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
PhysTh-APrV§ 5 Niederschrift
Stand: 10.06.2019
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 PhysTh-APrV →
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- OVG Niedersachsen, 08.06.2011 – 8 LB 199/09Nichtbestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung in der Physiotherapie; Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OVG NRW, 05.07.2006 – 19 E 496/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.