Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
PharmRefPrV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis muss wesentliche Bezüge zu den Qualifikationsinhalten nach § 3 haben und kann auch im Handel oder Vertrieb erworben worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PharmRefPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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30.11.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827)
BGBl. 2017 I S. 3827
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